In Bezug auf den Beschuldigten B. erachtete die Kammer hinsichtlich des gewerbsmässigen Menschenhandels und der mehrfachen Förderung der Prostitution die Grenze von Gehilfenschaft zu Mittäterschaft als überschritten. Aufgrund des für die rechtliche Qualifikation geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. 6B_712/2012 vom 26. September 2013), konnte der Beschuldigte u.a. nur wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Menschenhandel und mehrfacher Förderung der Prostitution verurteilt werden. Auszug aus den Erwägungen: [...] 2 VII. Zivilpunkt