B. kümmerte sich hauptsächlich um die „schweizerischen Belange“, wie Behördengänge, Internetwerbung, Beantwortung von Freieranfragen, Verhandlungen mit Vermietern etc. Die Beschuldigte A. wurde u.a. wegen gewerbsmässigen Menschenhandels und mehrfacher Förderung der Prostitution in 50 Fällen schuldig gesprochen. In Bezug auf den Beschuldigten B. erachtete die Kammer hinsichtlich des gewerbsmässigen Menschenhandels und der mehrfachen Förderung der Prostitution die Grenze von Gehilfenschaft zu Mittäterschaft als überschritten.