Sind mehrere Personen für die erlittene immaterielle Unbill verantwortlich, erhöht sich lediglich die Anzahl Personen, welche für deren Abgeltung finanziell einzustehen haben, nicht jedoch die Abgeltung selbst. Die Genugtuungsbemessung ist für jede Person separat vorzunehmen, da die Genugtuung den Umständen des konkreten Einzelfalles gemäss festzusetzen ist.