SK 2013 159 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Brodbeck vom 16. Dezember 2013 in der Strafsache A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt W. Beschuldigte/Berufungsführerin B. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufungsführerin/Anschlussberufungsführerin und L. und M. beide amtlich vertreten durch Rechtsanwältin Y. Straf- und Zivilklägerinnen/Berufungsführerinnen und Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Kantonales Sozialamt, han- delnd durch Rechtsanwältin Z. Straf- und Zivilklägerin wegen Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Geldwäscherei etc. Regeste In Bezug auf eine in einem separaten Verfahren zur Zahlung von Schadenersatz und Genug- tuung verurteilte Person kann mangels Parteistellung nicht in einem anderen Verfahren über das Innenverhältnis der Haftung befunden werden. Mit der Genugtuung soll die immaterielle Unbill der erlittenen Verletzung abgegolten werden. Sind mehrere Personen für die erlittene immaterielle Unbill verantwortlich, erhöht sich ledig- lich die Anzahl Personen, welche für deren Abgeltung finanziell einzustehen haben, nicht jedoch die Abgeltung selbst. Die Genugtuungsbemessung ist für jede Person separat vorzunehmen, da die Genugtuung den Umständen des konkreten Einzelfalles gemäss festzusetzen ist. Redaktionelle Vorbemerkungen Die Beschuldigten führten in T. ein Bordell, in dem sie thailändische, illegal anwesende Pro- stituierte und Transvestiten beschäftigten. A. organisierte diese in Thailand und belieferte als Grossimporteurin auch andere Bordelle in der Schweiz. Die Prostituierten mussten A. und B. die (übersetzten) Einreisekosten von CHF 30‘000.00 und dem jeweiligen Studiobetreiber zudem 50 % ihrer Einkünfte bezahlen, sowie für Miete, Essen, „Betreuung“ und Internetwer- bung. Die Prostituierten wurden in den Bordellen überwacht und waren von der Aussenwelt abgeschnitten. Die Arbeitszeiten und Preise waren vorgegeben und die Prostituierten auf- grund ihres Schuldendrucks nicht in der Lage, Freier oder Sexualpraktiken abzulehnen. A. kümmerte sich um die „thailändischen Belange“ des Geschäfts, insbesondere um die An- werbung von Frauen, die Einreise, die Vermittlung und Verteilung der Frauen in der Schweiz. B. kümmerte sich hauptsächlich um die „schweizerischen Belange“, wie Behördengänge, Internetwerbung, Beantwortung von Freieranfragen, Verhandlungen mit Vermietern etc. Die Beschuldigte A. wurde u.a. wegen gewerbsmässigen Menschenhandels und mehrfacher Förderung der Prostitution in 50 Fällen schuldig gesprochen. In Bezug auf den Beschuldigten B. erachtete die Kammer hinsichtlich des gewerbsmässigen Menschenhandels und der mehrfachen Förderung der Prostitution die Grenze von Gehilfenschaft zu Mittäterschaft als überschritten. Aufgrund des für die rechtliche Qualifikation geltenden Verschlechterungsver- bots (vgl. 6B_712/2012 vom 26. September 2013), konnte der Beschuldigte u.a. nur wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Menschenhandel und mehrfacher Förderung der Pro- stitution verurteilt werden. Auszug aus den Erwägungen: [...] 2 VII. Zivilpunkt 1. Allgemeines In Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Grundsätze wird auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (p. 5530 ff.). Hinzuweisen ist an dieser Stelle einzig auf den zivilprozessu- alen Grundsatz, wonach das Gericht einer Partei einerseits nicht mehr und nichts anderes zusprechen kann, als sie verlangt hat, andererseits auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. 2. Zivilforderung der GEF In Bezug auf die Zivilklage der GEF führte die Vorinstanz Folgendes aus (p. 5534 f.): „Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion hat über die im Rahmen der Opferhilfe erbrachten Leistun- gen eine detaillierte Aufstellung einzelner Posten im Vorfeld der Hauptverhandlung eingereicht. Das Gericht hat diese Forderungen geprüft und befunden, dass es sich um gerechtfertigte Leistungen handelt, die das Amt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu erbringen hat. Nach der Entdeckung des Menschenhandels und der Schliessung des Studio C. war die Opferhilfe verpflichtet, tätig zu werden. Im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben finanzierte das Amt den Frauen den Lebensunterhalt während gewisser Zeit und stellte ihnen eine Notunterkunft zur Verfügung. Den Frauen wurde auch die Möglichkeit geboten, eine Therapie in Anspruch zu nehmen. Dabei gilt es zu beachten, dass jede Person auf ihr widerfahrenes Unrecht anders reagiert. Somit ist schwer zu entscheiden, ob nun eine Therapie wirklich angebracht war oder nicht. Die Opferhilfe prüft aber bereits schon, ob eine gewisse Notwendigkeit vorhanden ist, so dass man sich auch darauf verlassen muss. Unabhängig von den bereits durchgeführten Verfahren gegen andere Mitbeteiligte und mit Blick auf die allenfalls noch ausstehenden Verfahren gegen andere Beschuldigte, die möglicherweise ebenfalls haftbar gemacht werden können, ist hier festzuhalten, dass eine Forderung wie in vorliegendem Fall bei verschiedenen Gläubigern miteinander und auch nacheinander geltend gemacht werden kann. Eine Sperrwirkung in diesem Sinne, dass wenn die Forderung einmal anhängig gemacht worden ist, sie gegen andere Personen nicht auch noch gestellt werden kann, gibt es nicht. Unbestritten ist in diesem Verfahren, dass die Forderungen durch das strafbare Verhalten der beiden Beschuldigten entstanden sind und sie somit für diese kausal als Verursacher haften. Die Klage der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ist daher vollumfänglich gutzuheissen. Wie bereits bei der Genugtuungsforderung der zwei Privatklägerinnen ist auch hier gegenüber der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern die kausale solidarische Haftung von A., B., und C. gegeben. Im Innenverhältnis ergibt sich folgender Haftungsumfang: 2/12 B., je 5/12 für A. und C.“ Diesen Ausführungen ist – mit Ausnahme des letzten Absatzes – vollumfänglich zuzustim- men. In ihren Anträgen nahm die GEF nicht nur Bezug auf A. und B., sondern auch noch auf weitere, separat zur Anzeige gebrachte Beschuldigte, insbesondere auch auf C. (vgl. u.a. p. 4933 ff.). Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigten zur Bezahlung der Forderungen der GEF unter solidarischer Haftbarkeit untereinander sowie mit C. Letzteres ist jedoch nicht möglich. C. wurde zwar in seinem eigenen Strafverfahren ebenfalls zur Zahlung der entspre- chenden Forderungen der GEF verurteilt. Da er im vorliegenden Verfahren jedoch über keine Parteistellung verfügt, kann in Bezug auf ihn auch nicht über ein allfälliges Innenverhältnis entschieden werden. Hinzu kommt, dass die Festsetzung eines Innenverhältnisses vorlie- gend sowieso als verfrüht zu betrachten ist, da sich die Forderung der GEF nicht nur gegen die beiden hier Beschuldigten und C. richtet, sondern zudem gegen D., E. und F. Im Verfah- ren gegen E. wurde die Zivilklage der GEF zwar rechtskräftig abgewiesen, im Strafverfahren gegen F. steht das Urteil jedoch noch aus und vom Stand des Verfahrens gegen D. hat die Kammer keine Kenntnis. Bevor daher darüber entschieden werden kann, wer im Innenver- 3 hältnis mit welcher Haftungsquote haftet bzw. die der Forderung der GEF zugrunde liegen- den Kosten in welchem Verhältnis verursacht hat, muss zuerst klar sein, gegen wie viele Personen die Forderung effektiv zugesprochen wurde bzw. zuzusprechen ist. Demnach werden A. und B. unter solidarischer Haftbarkeit zu folgenden Forderungen der GEF verurteilt: - CHF 22'110.70 zuzüglich 5% Zins seit dem 07.12.2011; - CHF 13'552.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 11.01.2012; - CHF 2'502.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 18.04.2012; - CHF 3'362.50 zuzüglich 5% Zins seit dem 24.09.2012; - CHF 11'882.90 zuzüglich 5% Zins seit dem 16.01.2012; - CHF 8'587.10 zuzüglich 5% Zins seit dem 04.01.2012. Zur Festlegung einer solidarischen Haftbarkeit weiterer Mitbeschuldigter und Mitbeteiligter und zur Festlegung allfälliger Haftungsquoten im Innenverhältnis werden die Beschuldigten, C. sowie allfällige weitere Verantwortliche auf den Zivilweg verwiesen. 3. Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen L. und M. a. Zur Frage der Genugtuung und ihrer Bemessung machte das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 die folgenden Ausführungen (E. 2.3): „Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geld- summe, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutge- macht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linde- rung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgel- tung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schät- zen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehr- zahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst wer- den.“ b. Die Vorinstanz führte in Bezug auf die Genugtuungsforderungen der beiden Privatkläge- rinnen Folgendes aus (p. 5532 f.): „Es ist zu beachten, dass die Schwere der Beeinträchtigung als Folge der Schädigung in jedem Fall sehr individuell ist, da nicht alle Opfer gleich reagieren. In unserem Fall wussten beide Frau- en, L. und M., bereits in Thailand, dass sie hier in der Schweiz als Sexarbeiterinnen tätig sein werden. Ihnen war auch bekannt, dass sie viel Geld, nämlich CHF 30'000.00, für die Vermittlung werden abarbeiten müssen. Ob sie die ganze Dimension der Schuldenlast wirklich abschätzen konnten, ist allerdings ungewiss. Zudem fällt ins Gewicht, dass sie auch noch vom restlichen, verdienten Geld praktisch alles an den/die Salonbesitzer abgeben mussten. So wurden sie unbe- streitbar betrogen und schamlos ausgenutzt. Sie konnten kaum etwas verdienen und mussten so um ihre Familien im Heimatland bangen. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Zustände im Studio 36, wo sie zuletzt arbei- teten, sicher nicht als ganz so schlecht bezeichnet werden können. Die Frauen waren zwar in ih- rer Freiheit eingeschränkt, aber dennoch nicht gänzlich eingesperrt. Sie durften immerhin beglei- tet den Salon verlassen, einkaufen und durften im Beisein von anderen telefonieren. Sie haben nie Gewalt oder psychische Misshandlungen erfahren. Zudem ist schwer abzuschätzen, wie weit auch bereits vorbestehende Belastungssituationen nun eine Rolle spielen. Beide Frauen hatten ja eine Vorgeschichte. Sie waren nicht immer auf Rosen gebettet und hatten auch in der Vergan- genheit schwierige persönliche Situationen zu durchleben. 4 In Gesamtwürdigung all dieser Faktoren und ohne die Opferrolle in dem hier unbestreitbar per- sönlich schlimmen Menschenhandel-Fall abzuwerten, sieht das Gericht eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 12'000.- als angemessen. In diesem Umfang wurde die Genugtuung bereits im Urteil gegen C., dem Inhaber des Studios 36 in Bern, festgesetzt. Es handelt sich um eine Genugtuung für die gesamte erlittene Unbill durch C. und A. Grundsätz- lich haben also beide Verursacher, solidarisch haftbar, für diese Forderung einzustehen. Im vor- liegenden Verfahren ist aber auch B. beteiligt und demzufolge ebenfalls als Solidarschuldner ins Recht zu fassen. Denn auch er hat durch sein Handeln Anlass für Leiden und Beeinträchtigungen der Privatklägerinnen gegeben. Auch ein Gehilfe haftet aus der strafbaren Handlung. Logischer- weise wird das Haftungsverhältnis der Beteiligten untereinander dem Mass des Verschuldens entsprechend berücksichtigt. Im Innenverhältnis setzt das Gericht die Anteile der Verurteilten wie folgt fest: 2/12 B., je 5/12 für A. und C.“ c. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind in weiten Teilen zutreffend. Die Privatklägerinnen wurden zweifellos durch die Beschuldigten in ihrer Persönlichkeit verletzt. Die erlittene Verletzung ist auch von einer Schwere, welche die Ausrichtung einer Genugtuung recht- fertigt, zumal diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann. Allerdings ist es auch vorliegend nicht möglich, die Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit C. zur Bezahlung einer Genugtuung zu verurteilen; es kann hierzu auf die Ausführungen unter Ziff. VII.2 verwiesen werden. Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch, dass mit der Genugtuung die immaterielle Unbill der erlittenen Verletzung abgegolten werden soll. Diese ist jedoch unabhängig von der Anzahl der Verletzer. Sind mehre Per- sonen für die erlittene immaterielle Unbill verantwortlich, erhöht sich lediglich die Anzahl Personen, welche für deren Abgeltung finanziell einzustehen haben. Demzufolge wird auch die nachfolgend den Privatklägerinnen zulasten der Beschuldigten zugesprochene Genugtuung nicht zusätzlich zu der von C. – und allenfalls weiteren verantwortlichen Personen – zu leisten sein. In Bezug auf die Festlegung allfälliger Haftungsquoten im In- nenverhältnis werden die Beschuldigten, C. sowie allfällige weitere Verantwortliche auf den Zivilweg verwiesen. Abweichend von der Vorinstanz ist die Genugtuungsbemessung der beiden Privatkläge- rinnen separat vorzunehmen, da die Genugtuung den Umständen des konkreten Einzel- falles gemäss festzusetzen ist. d. Die Privatklägerin M. arbeitete 8 Monate als Prostituierte in der Schweiz, zuerst rund 2 Monate im Salon von F. in Olten und anschliessend bei C. in Bern. Sie arbeitete be- reits vorher in Thailand und auch in Bahrain als Prostituierte und wusste, was für eine Arbeit sie in der Schweiz erwartete. Sie war sich auch schon in Thailand bewusst, dass sie für die Einreise in die Schweiz CHF 60‘000.00 an Schulden bezahlen werden würde. Während ihrer Zeit in der Schweiz arbeitete sie praktisch alle ihre Schulden ab. Am 8. November 2011 kehrte die Privatklägerin M. wieder nach Thailand zurück (p. 1042). Gemäss Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 10. De- zember 2013 leidet die Privatklägerin M. unter psychischen Symptomen, welche im Kon- text einer posttraumatischen Folgeerscheinung durch das Erlebte zu sehen seien, wie Verdrängung des Erlebten, Flashbacks, Gedankenstarre, Albträumen, Vermeidung von sozialen Kontakten/Misstrauen anderen Personen gegenüber sowie Antriebs- und Lust- losigkeit. Die Privatklägerin beschreibe ihren aktuellen Zustand als ein ständiges Über- leben und Funktionieren und sie erzähle noch immer von einem latenten Angstgefühl vor Rache seitens der Täterschaft (p. 5770 f.). Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin M. seit dem 8. November 2011 wieder in einem Dorf in Thailand lebt, sie vom FIZ nur noch „punktuell in ihren Belangen“ be- 5 treut wird und die Kontakte des FIZ zu ihr „nicht mehr so häufig“ sind, hat die Kammer gewisse Zweifel daran, ob unter diesen Umständen überhaupt eine seriöse Berichter- stattung über den effektiven psychischen und physischen Zustand der Privatklägerin M. möglich ist. So oder anders ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin als vorbelastet erscheint, zumal sie schon vor ihrer Tätigkeit als Prostituierte in der Schweiz im Sexgewerbe gearbeitet hat. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in der Schweiz durch die Beschuldigten keine physische Gewalt erfahren hat – soweit be- kannt ist, wurde sie auch kein Opfer sexueller Gewalt durch allfällige Freier. Auch psy- chische Gewalt wurde kaum angewandt, der Schuldendruck reichte bereits aus, um die Privatklägerin zum Arbeiten zu bewegen. Die Privatklägerin konnte sich in der Schweiz zwar nicht vollkommen frei bewegen, jedoch hatte sie die Möglichkeit, zusammen mit ei- ner Begleitung das Sexstudio zu verlassen. Dabei ist anzumerken, dass die Begleitung der Privatklägerin nicht nur deren Überwachung diente, sondern diese aufgrund ihrer fehlenden Sprach- und Ortskenntnisse auch auf Unterstützung angewiesen war. Im Üb- rigen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der Arbeitstätigkeit von 8 Mona- ten, des Wissens der Privatklägerin um den Schuldenberg und die Arbeit im Sexgewer- be in der Schweiz, der nicht unzweifelhaft geklärten Folgen der in der Schweiz erlittenen Ausbeutung sowie der deutlich geringeren Lebenshaltungskosten in Thailand gegenüber denjenigen in der Schweiz, erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 als sachgerecht. Die Privatklägerin L. arbeitete ebenfalls bereits vor ihrer Tätigkeit als Prostituierte in der Schweiz im Sexgewerbe. Auch sie war sich bewusst, dass ihre Arbeit in der Schweiz aus sexuellen Dienstleistungen bestehen würde. Anders als die Privatklägerin M. ging sie bei ihrer Einreise jedoch von einem zurückzuzahlenden Schuldenbetrag von nur CHF 30‘000.00 aus. Zudem arbeitete sie nur knapp 2 Monate, weshalb sie ihre Schul- den nicht abbezahlen konnte. Abgesehen von einem Tag befand sie sich immer in Bern im Studio 36 von C. Im Unterschied zur Privatklägerin M. befindet sich die Privatklägerin L. immer noch in der Schweiz und wird weiterhin von der FIZ betreut. In ihrem Bericht vom 6. Dezember 2013 schreibt die FIZ, dass die in früheren Berichten beschriebenen Symptome im Kontext einer posttraumatischen Belastungsstörung weiterhin vorhanden seien und sich nur rudimentär verbessert hätten. Nach wie vor habe die Privatklägerin häufig Flashbacks von schmerzhaften Erinnerungsbruchstücken, welche den Alltag be- einträchtigen und unerwartet auftreten würden. Sie habe auch immer noch Panikatta- cken, welche sie im Alltag beeinträchtigen und dazu führen würden, dass die Privatklä- gerin L. sich abends schnell müde und erschöpft fühle. Es falle ihr nach wie vor schwer, anderen Personen, die sie neu kennen gelernt habe, zu vertrauen. Das latente Miss- trauen führe gleichzeitig zu einer gewissen Einsamkeit und Depression, obwohl es ihr bewusst sei, dass ein grösseres soziales Umfeld sich für sie stabilisierend auswirken würde. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass eine längerfristige dauerhafte Stabilisierung noch nicht vorhanden sei und die noch bestehenden posttraumatischen Belastungsstörungen die psychische Befindlichkeit der Privatklägerin L. weiterhin nega- tiv beeinflussen würden (p. 5768 f.). Auch in Bezug auf diesen Bericht ist anzumerken, dass nicht klar ist, inwieweit die psy- chischen Probleme der Privatklägerin bereits vorbestehend waren, zumal sie sich bereits in Thailand prostituierte und über die dortigen Umstände und Arbeitsverhältnisse im Rot- lichtmilieu nichts bekannt ist. Wie auch die Privatklägerin M. erfuhr die Privatklägerin L. 6 in der Schweiz durch die Beschuldigten keine physische Gewalt – soweit bekannt ist, wurde sie auch kein Opfer sexueller Gewalt durch allfällige Freier. Auch bei ihr brauchte es kaum zusätzlicher psychischer Gewalt um sie zur Arbeit anzuhalten, da der Schul- dendruck dafür bereits ausreichte. Auch sie konnte sich in der Schweiz zwar nicht voll- kommen frei bewegen, hatte jedoch wie M. die Möglichkeit, zusammen mit einer Beglei- tung das Sexstudio zu verlassen. Im Weiteren wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. In Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der relativ kurzen Arbeitstätigkeit in der Schweiz, des Wissens der Privatklägerin um den einen Teil des Schuldenbergs und die Arbeitstätigkeit in der Schweiz im Sexgewerbe sowie der nicht unzweifelhaft ge- klärten Folgen der in der Schweiz erlittenen Ausbeutung, erachtet die Kammer eine Ge- nugtuung von CHF 12‘000.00 als angemessen. Die Beschuldigten werden somit verurteilt, den Privatklägerinnen M. und L. je CHF 12‘000.00 als Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Zur Festle- gung einer solidarischen Haftbarkeit weiterer Mitbeschuldigter und Mitbeteiligter und zur Festlegung allfälliger Haftungsquoten im Innenverhältnis werden die Beschuldigten, C. sowie allfällige weitere Verantwortliche auf den Zivilweg verwiesen. 4. Weitere Forderungen der Privatklägerinnen L. und M. In Bezug auf die weiteren Schadenersatzforderungen bzw. die Forderung hinsichtlich ent- gangenem Gewinn kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (p. 5533 f.). Es ist erstellt, dass beide Beschuldigten gegenüber den Pri- vatklägerinnen für weitere zivilrechtliche Forderungen haftbar sind, deren Prüfung jedoch den Rahmen eines Strafverfahrens sprengen würde. Die Zivilklagen der beiden Privatkläge- rinnen gegen den Beschuldigten werden daher dem Grundsatz nach gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen. In Bezug auf die Beschuldigte ist die Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg bereits in Rechtskraft erwachsen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Abweisung der Zivilklage der Privatklägerin M. in Bezug auf die Forderung von CHF 17‘000.00 im Verfahren von B. in Rechtskraft erwachsen ist. Demgegenüber ist jedoch die Gutheissung derselben Forderung im Verfahren von A. auf- grund derer Berufung nicht rechtskräftig geworden. Rechtsanwalt W. beantragte für die Be- schuldigte u.a., im Zivilpunkt sei weiter was folgt zu verfügen (vgl. Ziff. I.3.b): „Die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerinnen L. und M. seien dem Grundsatze nach gutzu- heissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen seien die Parteien auf den Zi- vilweg zu verweisen.“ Davon wird auch die der Privatklägerin M. erstinstanzlich zugesprochene Forderung von CHF 17‘000.00 erfasst. Da Rechtsanwältin Z. – wohl in der irrtümlichen Annahme, auch die- ser Punkt sei bereits rechtskräftig – bezüglich der Gutheissung der Forderung von CHF 17‘000.00 oberinstanzlich keinen Antrag stellte, kann diese Forderung der Privatkläge- rin auch nicht zugesprochen werden, sondern gilt als vom Verweis der weiteren Zivilan- sprüche auf den Zivilweg erfasst. […] 7