403 Abs. 1 lit. c StPO; dies im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren. Verfahrensgegenstand vor oberer Instanz ist einzig das erstinstanzliche Urteil. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich keine Bestimmung in der StPO findet, welche ein Zurückkommen auf den Strafbefehl rechtfertigen würde. Zudem würden mit einer allfälligen Kassation gewichtige Grundsätze des Strafprozesses verletzt. Aus diesen Gründen ist die Berufung ordentlich zu prüfen und es hat ein Entscheid in der Sache zu ergehen. […] 3