LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 391 N 8). Die Rückweisung würde faktisch dazu führen, dass der Strafbefehl rechtskräftig werden würde. Dabei handelt es sich aber gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil klar um eine Verschlechterung. Weiter wäre eine Kassation auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO höchst fragwürdig. Eine andere Möglichkeit, um auf den Strafbefehl zurück zu kommen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es vor oberer Instanz nicht mangels gültiger Einsprache an einer Prozessvoraussetzung gemäss Art. 403 Abs. 1 lit.