Gegen eine Kassation spricht indes noch ein weiterer Grund. Wie die Verteidigung in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführte, würde bei einer Rückweisung und Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auch der an sich rechtskräftige Freispruch aufgehoben werden. Das Verschlechterungsverbot gilt aber auch bei Rückweisungen an die Vorinstanz gemäss Art. 409 StPO (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 391 N 4; ZIEGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 391 N 4; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art.