Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass Art. 409 StPO nicht Fälle erfasst, in welchen die Vorinstanz zwar einen Verfahrensfehler beging, dieser sich aber nicht zum erheblichen Nachteil einer der Parteien auswirkte. 2 Vorliegend ist kein Nachteil im Sinne des Gesetzes ersichtlich. Der Berufungsführer wurde durch die Vorinstanz in einem Punkt sogar freigesprochen. Zudem beantragt der Berufungsführer die Ausfällung eines materiellen Entscheids (vgl. seine Stellungnahme), er hat mithin kein Interesse an einer Rückweisung. Gegen eine Kassation spricht indes noch ein weiterer Grund.