vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 23. Oktober 2012). In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes (S. 1318) wird darauf hingewiesen, dass die Aufhebung bei wesentlichen Verfahrensmängeln erfolgt, die zur Folge hatten, dass den Parteien in erster Instanz kein ordnungsgemässes Verfahren gewährleistet worden war und eine materielle Behandlung der Berufung zur Folge hätte, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass Art.