Keine der Parteien focht diese Feststellung an. Der Berufungsführer legte ein Rechtsmittel einzig gegen die erfolgten Schuldsprüche ein, der Freispruch ist damit in Rechtskraft erwachsen. Eine Kassation nach Art. 409 StPO ist, entgegen der zunächst erfolgten provisorischen Einschätzung der Kammer, nicht möglich. Diese erfolgt dann, wenn grundlegende Verfahrensregeln zum Nachteil des Berufungsklägers oder anderer Parteien verletzt worden sind (EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 409 N 1; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2013, Art.