356 Abs. 2 StPO, RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 356 N 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 356 N 2 f.). Im vorliegenden Fall tat es dies zumindest implizit, indem im Protokoll festgehalten wurde (pag. 87): „Der Richter hält fest, dass die Rechtzeitigkeit der Einsprache nicht weiter geprüft wird, dass davon ausgegangen wird, dass die Einsprache rechtzeitig war.“ Keine der Parteien focht diese Feststellung an.