86, die Zurückweisung der verbleibenden amtlichen Akten an die Vorinstanz. Die Parteien nahmen zu dieser Frage Stellung (Generalstaatsanwaltschaft pag. 198 f., Berufungsführer pag. 201 f.). Aus nachfolgenden Überlegungen kam die Kammer zum Schluss, dass auf die Berufung trotz verspätet erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl einzutreten bzw. diese materiell zu behandeln ist: Das erstinstanzliche Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, die Gültigkeit eines Strafbefehls bzw. der Einsprache vorfrageweise zu überprüfen (Art. 356 Abs. 2 StPO, RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.