3. Zur Kassation Mit Verfügung vom 8. August 2013 wurde den Parteien die Feststellung der Kammer, wonach die vom Berufungsführer am 2. Juli 2012 gegen den Strafbefehl vom 12. Juni 2012 erhobene Einsprache zu spät erfolgt sei und der erstinstanzliche Richter diese Frage nicht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entschieden habe, mitgeteilt (pag. 186 f.). Weiter wurde den Parteien angekündigt, die Kammer beabsichtige die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 409 StPO und, unter Entfernung der Akten ab pag. 86, die Zurückweisung der verbleibenden amtlichen Akten an die Vorinstanz.