Der diesbezügliche Verfahrensfehler wirkte sich nicht zum Nachteil der beschuldigten Person/des Berufungsführers aus, weshalb auf die Berufung einzutreten war. Eine Rückweisung wäre auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot nicht zulässig gewesen, hätte eine solche doch faktisch zur Rechtskraft des Strafbefehls geführt. Es findet sich keine Bestimmung in der StPO, welche ein Zurückkommen auf den Strafbefehl ermöglichen würde. Auszug aus den Erwägungen: […] I. Formelles […]