Regeste: Eine Kassation nach Art. 409 StPO erfolgt dann, wenn grundlegende Verfahrensregeln zum Nachteil der beschuldigten Person oder anderer Parteien verletzt worden sind. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt ist, die Einsprache der beschuldigten Person sei rechtzeitig erfolgt, und keine Partei diese Feststellung beim Berufungsgericht angefochten hat. Der diesbezügliche Verfahrensfehler wirkte sich nicht zum Nachteil der beschuldigten Person/des Berufungsführers aus, weshalb auf die Berufung einzutreten war.