8. Aufgrund der gemachten Ausführungen kann festgestellt werden, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Verfahren wegen Raubes gegen den Beschuldigten/Berufungsführer in Verletzung von Art. 337 StPO durchgeführt worden ist, womit das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO aufweist. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 6. November 2012 wird deshalb aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. […] 3