(SCHMID, Praxiskommentar, Art. 337 N 7). Im vorliegenden Fall hat die 2 Staatsanwaltschaft zwar keinen konkreten Antrag zur Sanktion gestellt, aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme aber implizit eine Sanktion von unter 12 Monaten Freiheitsstrafe „beantragt“. Da das Gericht offensichtlich eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten in Betracht gezogen hat, hätte es die Staatsanwaltschaft nach Abs. 4 vorladen müssen.