Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hinweist, stellt vorliegend der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung der einzige Hinweis auf das beantragte Strafmass dar (der Verzicht ist nur möglich bei einer Strafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe, vgl. Art. 337 Abs. 3 StPO), was kein genügend konkreter Antrag zur Sanktion darstellt. Das erstinstanzliche Gericht hätte die Staatsanwaltschaft somit vorladen müssen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter zu folgen, wenn sie ausführt (vgl. pag.