7. Der Staatsanwalt hat in der Anklageschrift vom 5. März 2012 in Ziff. III. den Antrag gestellt, der Beschuldigte sei zu einer Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 9. Juni 2011 zu verurteilen; diese werde ins richterliche Ermessen gelegt (pag. 139). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hinweist, stellt vorliegend der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung der einzige Hinweis auf das beantragte Strafmass dar (der Verzicht ist nur möglich bei einer Strafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe, vgl. Art.