Wird eine Verhandlung in Verletzung von Abs. 5 trotz Fehlens der Staatsanwaltschaft durchgeführt, stellt dies eine klare Verletzung dieser Verfahrensregel dar. Wird gegen ein solches Urteil als Ganzes oder in Teilen ein Rechtsmittel erhoben, ist es vor oberer Instanz zu kassieren und zur Neubeurteilung – unter Anwesenheit der Staatsanwaltschaft – an die Vorinstanz zurückzuweisen (WE- BER/WILDI, BSK StPO, Art. 337 N 26).