Beantragte Freiheitsstrafen sind in Tagen, Monaten oder Jahren anzugeben; hinsichtlich Geldstrafen sind sowohl die Anzahl Tagessätze als auch die auszusprechende Tagessatzhöhe zu bestimmen. Ebenfalls ist zu beantragen, ob und inwieweit der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, Art. 326 N 10). Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben (Abs. 5). Wird eine Verhandlung in Verletzung von Abs. 5 trotz Fehlens der Staatsanwaltschaft durchgeführt, stellt dies eine klare Verletzung dieser Verfahrensregel dar.