Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet (Abs. 4). Liegen dem Gericht keine schriftlichen Anträge (zu den Sanktionen) vor, ist die Staatsanwaltschaft vorzuladen (WEBER/WILDI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2011 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 337 N 21). Denn die Staatsanwaltschaft hat in Anwendung von Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO dem Gericht aus ihrer Sicht adäquate Sanktionen zu beantragen oder anzukündigen. Beantragte Freiheitsstrafen sind in Tagen, Monaten oder Jahren anzugeben;