6. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die erstinstanzliche Verhandlung in Verletzung von Art. 337 StPO durchgeführt worden ist. Gemäss Art. 337 StPO kann die Staatsanwaltschaft dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten (Abs. 1). Beantragt sie hingegen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, hat sie die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten (Abs. 3). Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet (Abs. 4).