Wird eine Verhandlung in Verletzung von Art. 337 Abs. 5 StPO trotz Fehlens der Staatsanwaltschaft durchgeführt, stellt dies eine klare Verletzung dieser Verfahrensregel dar, womit das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO aufweist. Redaktionelle Vorbemerkungen Der Beschuldigte/Berufungsführer wurde am 6. November 2012 von der Vorinstanz wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der zuständige regionale Staatsanwalt verzichtete auf eine persönliche Anklage vor Gericht. Auszug aus den Erwägungen: […]