Regeste Legt die Staatsanwaltschaft die Strafe ins richterliche Ermessen und stellt ihr Verzicht auf die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der einzige Hinweis auf das beantragte Strafmass dar, liegt kein genügend konkreter Antrag zur Sanktion vor, weshalb die Staatsanwaltschaft vorgeladen werden muss. Selbst wenn man diesen impliziten Antrag als genügend konkret erachten würde, muss das Gericht die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 337 Abs. 4 StPO vorladen, wenn es eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten in Betracht zieht. Wird eine Verhandlung in Verletzung von Art.