Für eine Verwahrung bedarf es nämlich nebst einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB noch der persönlichen Voraussetzungen beim Täter, wie sie in den lit. a und b von Art. 64 Abs. 1 StGB beschrieben sind. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe die physische Integrität von Personen durch sein Vorgehen schwer verletzt. Damit steht vorab fest, dass die ASMV von Gesetzes wegen weder ein neues Gutachten einzuholen noch die Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB zu dieser Frage anzuhören hatte. Die Eventualbegehren sind demnach abzuweisen. [...]