So zielt der Beizug der interkantonalen Fachkommissionen auf besonders gefährliche Täter und nicht auf denjenigen, der z.B. einen Schuppen am Waldrand anzündet und damit eine Brandstiftung (als solche ein Katalogdelikt nach Art. 64 StGB) ohne Beeinträchtigung der Integrität einer andern Person begeht. Von einer bloss „symbolischen Gesetzgebung“ kann damit keine Rede sein. Mit dieser Auslegung ist keineswegs vorgeschrieben, dass das Vorgehen nach Art. 62d Abs. 2 StGB nur bei verwahrten Personen zum Zuge kommen kann. Für eine Verwahrung bedarf es nämlich nebst einer Anlasstat im Sinne von Art.