TRECHSEL/PAUEN BORER, Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St. Gallen 2008, N. 5 zu Art. 64 StGB, unter Verweis auf STRATENWERTH). Daraus ergibt sich, dass Anlasstaten zu einer Massnahme nach Art. 64 StGB stets eine gewisse Schwere implizieren. Das muss auch für das Prozedere bei der Prüfung der Entlassung aus einer Massnahme gelten. So zielt der Beizug der interkantonalen Fachkommissionen auf besonders gefährliche Täter und nicht auf denjenigen, der z.B. einen Schuppen am Waldrand anzündet und damit eine Brandstiftung (als solche ein Katalogdelikt nach Art.