62d Abs. 2 StGB. Klar ist vorab gemäss einhelliger Lehrmeinung, dass das Kriterium "schwere Beeinträchtigung des Opfers in seiner physischen, psychischen oder sexuellen Integrität" kumulativ bei allen in Art. 64 Abs. 1 StGB erwähnten Tatbeständen zur Anwendung gelangt, also nicht nur beim Auffangtatbestand (MARIANNE HEER in: Basler Kommentar zum StGB, Basel 2007, N. 22 zu Art. 64 StGB, unter Verweis auf die Botschaft des Bundesrates; MARKUS HUG in: DONATSCH, Kommentar zum StGB, 18. Aufl. 2010, N. 5 zu Art. 64 StGB; TRECHSEL/PAUEN BORER, Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St. Gallen 2008, N. 5 zu Art.