Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass nebst Vorliegen der Tat gemäss Katalog überdies gleichzeitig die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt worden oder diese Beeinträchtigung beabsichtigt gewesen sein muss. Da der Beschwerdeführer bei seinen Raubüberfällen die Opfer nicht schwer beeinträchtigt habe, brauche es weder ein neues Gutachten noch den Beizug der Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB.