Es stellt sich vorab die Frage, was unter einer „Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1“ gemäss Verweis in Art. 62d Abs. 2 StGB zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich lediglich, ohne weitere Bedingung, um eine Tat gemäss Katalog in Art. 64 Abs. 1 StGB handeln muss. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass nebst Vorliegen der Tat gemäss Katalog überdies gleichzeitig die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt worden oder diese Beeinträchtigung beabsichtigt gewesen sein muss.