3. Ausführungen der Kammer 3.1. Nach Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde, vorliegend die ASMV, auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter bedingt aus dem Vollzug der Massnahme zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung beschliesst die ASMV dabei gestützt auf ein unabhängiges Gutachten und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie, wenn der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat. Es stellt sich vorab die Frage, was unter einer „Tat im Sinne von Art.