Regeste: Die Prüfung der Aufhebung einer Massnahme bedarf nicht immer eines Gutachtens der Fachkommission, sondern lediglich, wenn ein Täter eine Tat gemäss Katalog oder Auffangtatbestand in Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und dadurch die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt wurde oder die Beeinträchtigung beabsichtigt war. Die Vorinstanzen haben zu Recht auf ein Gutachten verzichtet. [...] III. Materielles [...]