SK 2012 86 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi und Oberrichter Weber sowie Gerichts- schreiber Zbinden vom 28. Juni 2012 in der Beschwerdesache A. vertreten durch Fürsprecher X. Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) vom 21. Februar 2012 Regeste: Die Prüfung der Aufhebung einer Massnahme bedarf nicht immer eines Gutachtens der Fachkommission, sondern lediglich, wenn ein Täter eine Tat gemäss Katalog oder Auffang- tatbestand in Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und dadurch die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt wurde oder die Beeinträchti- gung beabsichtigt war. Die Vorinstanzen haben zu Recht auf ein Gutachten verzichtet. [...] III. Materielles [...] 3. Ausführungen der Kammer 3.1. Nach Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde, vorliegend die ASMV, auf Ge- such hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, ob und wann der Täter be- dingt aus dem Vollzug der Massnahme zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung beschliesst die ASMV dabei gestützt auf ein un- abhängiges Gutachten und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Straf- verfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie, wenn der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat. Es stellt sich vorab die Frage, was unter einer „Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1“ gemäss Verweis in Art. 62d Abs. 2 StGB zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich lediglich, ohne weitere Bedingung, um eine Tat gemäss Katalog in Art. 64 Abs. 1 StGB handeln muss. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass nebst Vorliegen der Tat gemäss Katalog überdies gleichzeitig die physi- sche, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt worden oder diese Beeinträchtigung beabsichtigt gewesen sein muss. Da der Be- schwerdeführer bei seinen Raubüberfällen die Opfer nicht schwer beeinträchtigt habe, brauche es weder ein neues Gutachten noch den Beizug der Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB. Klar ist vorab gemäss einhelliger Lehrmeinung, dass das Kriterium "schwere Beeinträch- tigung des Opfers in seiner physischen, psychischen oder sexuellen Integrität" kumulativ bei allen in Art. 64 Abs. 1 StGB erwähnten Tatbeständen zur Anwendung gelangt, also nicht nur beim Auffangtatbestand (MARIANNE HEER in: Basler Kommentar zum StGB, Basel 2007, N. 22 zu Art. 64 StGB, unter Verweis auf die Botschaft des Bundesrates; MARKUS HUG in: DONATSCH, Kommentar zum StGB, 18. Aufl. 2010, N. 5 zu Art. 64 StGB; TRECHSEL/PAUEN BORER, Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St. Gallen 2008, N. 5 zu Art. 64 StGB, unter Verweis auf STRATENWERTH). Daraus ergibt sich, dass Anlasstaten zu einer Massnahme nach Art. 64 StGB stets eine gewisse Schwere implizieren. Das muss auch für das Prozedere bei der Prüfung der Entlassung aus einer Massnahme gelten. So zielt der Beizug der interkantonalen Fach- kommissionen auf besonders gefährliche Täter und nicht auf denjenigen, der z.B. einen Schuppen am Waldrand anzündet und damit eine Brandstiftung (als solche ein Katalog- delikt nach Art. 64 StGB) ohne Beeinträchtigung der Integrität einer andern Person be- geht. Von einer bloss „symbolischen Gesetzgebung“ kann damit keine Rede sein. Mit dieser Auslegung ist keineswegs vorgeschrieben, dass das Vorgehen nach Art. 62d Abs. 2 StGB nur bei verwahrten Personen zum Zuge kommen kann. Für eine Verwah- rung bedarf es nämlich nebst einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB noch der persönlichen Voraussetzungen beim Täter, wie sie in den lit. a und b von Art. 64 Abs. 1 StGB beschrieben sind. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe die physische Integrität von Perso- nen durch sein Vorgehen schwer verletzt. Damit steht vorab fest, dass die ASMV von Gesetzes wegen weder ein neues Gutachten einzuholen noch die Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB zu dieser Frage anzuhören hatte. Die Eventualbegehren sind demnach abzuweisen. [...]