StPO wird zudem festgehalten: „Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es [...] nicht eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB [...] ausspricht.". Das Gericht hat damit nicht nur eine stationäre Massnahme anzuordnen, sondern auch über die Einweisung in eine geschlossene Anstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu bestimmen. Die besondere therapeutische Massnahme ist ausdrücklich anzuordnen (im Dispositiv, nicht nur in den Erwägungen), wenn sich ihre Notwendigkeit bereits im Urteilszeitpunkt zeigt. 2