Hier gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der vorerwähnte bundesgerichtliche Entscheid noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangen ist. Aus der StPO ergibt sich nach Auffassung der Kammer für Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB nun aber klar eine Anordnungskompetenz des Gerichts. So ist aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO zu folgern, dass im Falle eines staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Anordnung einer Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB als erstinstanzliches Gericht ein Kollegialgericht zuständig ist. In Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO wird zudem festgehalten: