59 Abs. 3 StGB Stellung genommen. Das Bundesgericht gelangt dabei nach Auseinandersetzung mit der Lehrmeinung von Marianne Heer zum Ergebnis, dass die Vollzugsbehörde entscheiden können soll, ob die stationäre Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen werden soll oder nicht. Wenn sich die Notwendigkeit der Anordnung einer besonderen therapeutischen Massnahme bereits im Urteilszeitpunkt zeige, könne das Gericht dies „dans les considérants", also in seinen Erwägungen, nicht jedoch im Dispositiv aufnehmen. Hier gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der vorerwähnte bundesgerichtliche Entscheid noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangen ist.