Entsprechend müsse dieser Vollzug auch durch ein Urteil abgesichert sein. Möge auch Art. 59 Abs. 3 StGB prima vista als blosse Regelung des Vollzuges erscheinen, führe eine Anwendung dieser Bestimmung doch bei näherer Betrachtungsweise zu gewichtigen materiellen Konsequenzen. Alle gewichtigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen seien einem Gericht zu überlassen (BSK StGB I — HEER, Art. 59 N 110). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_629/2009 vom 21.12.2009 ebenfalls zur Frage der Kompetenz der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB Stellung genommen.