In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, wer zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zuständig ist (urteilendes Gericht oder Vollzugsbehörde). Marianne Heer geht in BSK StGB I — HEER, Art. 59 N 110 davon aus, dass — zeige sich die Notwendigkeit einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB bereits im Urteilszeitpunkt — das Gericht die Sanktion zu spezifizieren und diese besondere therapeutische Massnahme ausdrücklich anzuordnen habe. Die Möglichkeit eines solchen gesicherten Vollzuges werde bei Gefährlichkeit des Täters regelmässig Anlass dafür sein, von einer Verwahrung abzusehen. Entsprechend müsse dieser Vollzug auch durch ein Urteil abgesichert sein.