Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschuldigte war von der Vorinstanz der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Die Vorinstanz hatte eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Anstalt i.S.v. Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet. Die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten sowie die grundsätzliche Notwendigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB waren unbestritten. Strittig war oberinstanzlich einzig noch, ob eine Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 2 StGB ausreicht, oder ob die Vorinstanz zu Recht den Vollzug in einer geschlossenen Anstalt i.S.v.