Kompetenz des urteilenden Gerichts zur Wahl der Vollzugsform (geschlossene Anstalt) bei Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Aus Art. 19 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO folgt, dass das Gericht eine stationäre Massnahme nicht nur dem Grundsatz nach anzuordnen hat, sondern auch über die Einweisung in eine geschlossene Anstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB bestimmen muss. Die Kompetenz zur Anordnung dieser besonderen therapeutischen Massnahme liegt, wenn sich ihre Notwendigkeit bereits im Urteilszeitpunkt zeigt, nicht bei der Vollzugsbehörde, sondern beim urteilenden Gericht.