SK 2012 298 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Klöti vom 24. Juni 2013 in der Strafsache gegen A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern wegen sexuellen Handlungen mit Kindern Regeste: Kompetenz des urteilenden Gerichts zur Wahl der Vollzugsform (geschlossene Anstalt) bei Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Aus Art. 19 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO folgt, dass das Gericht eine stationäre Mas- snahme nicht nur dem Grundsatz nach anzuordnen hat, sondern auch über die Einweisung in eine geschlossene Anstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB bestimmen muss. Die Kompetenz zur Anordnung dieser besonderen therapeutischen Massnahme liegt, wenn sich ihre Notwendig- keit bereits im Urteilszeitpunkt zeigt, nicht bei der Vollzugsbehörde, sondern beim urteilenden Gericht. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschuldigte war von der Vorinstanz der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Die Vo- rinstanz hatte eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Anstalt i.S.v. Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet. Die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten sowie die grundsätzliche Notwendigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB waren unbestritten. Strittig war oberinstanzlich einzig noch, ob eine Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 2 StGB ausreicht, oder ob die Vorinstanz zu Recht den Vollzug in einer geschlossenen Anstalt i.S.v. Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet hatte. 1 Auszug aus den Erwägungen: III. Massnahme [...] 3. Würdigung [...1 In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, wer zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zuständig ist (urteilendes Gericht oder Vollzugsbehörde). Marianne Heer geht in BSK StGB I — HEER, Art. 59 N 110 davon aus, dass — zeige sich die Notwendigkeit einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB bereits im Urteilszeitpunkt — das Gericht die Sanktion zu spezifizieren und diese besondere therapeutische Massnahme aus- drücklich anzuordnen habe. Die Möglichkeit eines solchen gesicherten Vollzuges werde bei Gefährlichkeit des Täters regelmässig Anlass dafür sein, von einer Verwahrung abzusehen. Entsprechend müsse dieser Vollzug auch durch ein Urteil abgesichert sein. Möge auch Art. 59 Abs. 3 StGB prima vista als blosse Regelung des Vollzuges erscheinen, führe eine Anwendung dieser Bestimmung doch bei näherer Betrachtungsweise zu gewichtigen materiellen Konsequenzen. Alle gewichtigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen seien einem Gericht zu überlassen (BSK StGB I — HEER, Art. 59 N 110). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_629/2009 vom 21.12.2009 ebenfalls zur Frage der Kompetenz der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB Stellung genommen. Das Bundesgericht gelangt dabei nach Auseinandersetzung mit der Lehrmeinung von Marianne Heer zum Ergebnis, dass die Vollzugsbehörde entscheiden können soll, ob die stationäre Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen werden soll oder nicht. Wenn sich die Notwendigkeit der Anordnung einer besonderen therapeutischen Massnahme bereits im Urteilszeitpunkt zeige, könne das Gericht dies „dans les considérants", also in seinen Erwägungen, nicht jedoch im Dispositiv aufnehmen. Hier gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der vorerwähnte bundesgerichtliche Entscheid noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangen ist. Aus der StPO ergibt sich nach Auffassung der Kammer für Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB nun aber klar eine Anordnungskompetenz des Gerichts. So ist aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO zu folgern, dass im Falle eines staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Anordnung einer Behand- lung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB als erstinstanzliches Gericht ein Kollegialgericht zustän- dig ist. In Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO wird zudem festgehalten: „Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es [...] nicht eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB [...] ausspricht.". Das Gericht hat damit nicht nur eine stationäre Massnahme anzuordnen, sondern auch über die Einweisung in eine geschlossene Anstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu bestimmen. Die besondere therapeutische Massnahme ist ausdrücklich anzuordnen (im Dispositiv, nicht nur in den Erwägungen), wenn sich ihre Notwendigkeit bereits im Urteilszeitpunkt zeigt. 2