Der vorliegende Fall beruht – anders als der im zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_428/2012 beurteilten Sachverhalt – auch nicht etwa auf einer Fehleinschätzung, denn das Gericht folgte dem Antrag der ASMV um Verlängerung der Massnahme. Der Berufungsführer hat deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 11'230.60 vollumfänglich zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).