Die Anlasstat mag die natürliche Ursache für das nachträgliche Verfahren gewesen sein. Es lässt sich aber nicht sagen, diese habe auch «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» zu einem nachträglichen Verfahren geführt. Der Berufungsführer hat das Verfahren vielmehr durch sein Verhalten in den ersten fünf Jahren seines Massnahmenvollzugs adäquat kausal verursacht (vgl. dazu Erw. II.4 oben). Der vorliegende Fall beruht – anders als der im zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_428/2012 beurteilten Sachverhalt – auch nicht etwa auf einer Fehleinschätzung, denn das Gericht folgte dem Antrag der ASMV um Verlängerung der Massnahme.