2 sein. Im vorliegenden Fall gelangt deshalb nicht zuletzt auch gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Art. 426 StPO und das darin verankerte Verursacherprinzip zu Anwendung, wobei – entgegen der Vorinstanz – nicht die Tatbegehung als Ursache für das nachträgliche Verfahren zu betrachten ist (vgl. Erw. 3.3 von BGE 6B_428/2012). Die Anlasstat mag die natürliche Ursache für das nachträgliche Verfahren gewesen sein.