Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies explizit auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO (vgl. BGE 6B_428/2012). Davon, dass die StPO für solche Fälle keine Kostenregelung vorsehe, kann somit nicht die Rede