So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden in der Regel ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, die verurteilte beschuldigte Person habe auch die Verfahrenskosten verursacht (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI / MARIANNE HEER / HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, nachfolgend BSK StPO, N 2 zu Art. 426 StPO).