Es kann festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall – anders als in den soeben genannten Fällen des Obergerichts – die neue Schweizerische StPO zur Anwendung kommt. Des Weiteren ist vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Verlegung der Kosten grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip zu erfolgen hat (vgl. 6B_93/2012 m.w.H.). So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art.