426 Abs. 1 StPO klar einen anderen Schluss aufdrängen, was jedoch geradezu befremdend anmuten würde. Gestützt auf diese Überlegungen sei die beschuldigte Person, die verurteilt worden ist, auch für die Folgeentscheide in den selbständigen nachträglichen Entscheiden gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig (pag. 147). Fürsprecher X. machte diesbezüglich vor Obergericht geltend, aus Art. 426 Abs. 1 StPO gehe keine Kostenpflicht des Berufungsführers hervor. Die Kosten seien in Anwendung von Art. 423 StPO dem Kanton aufzuerlegen.