Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass der Gesetzgeber Art. 426 Abs. 1 StPO zur Anwendung bringen wollte, wenn früher eine Verurteilung erfolgte und später – basierend auf dieser Verurteilung – ein Folgeentscheid zu fällen sei. Diesbezüglich könne ergänzend die unbestrittene Praxis der Kostenauferlage in Widerrufsfällen herangezogen werden, die ja ebenfalls keine Verurteilung, sondern bloss einen Folgeentscheid dieser darstelle. Auch hier würde die wörtliche Auslegung von Art. 426 Abs. 1 StPO klar einen anderen Schluss aufdrängen, was jedoch geradezu befremdend anmuten würde.